-Achtung-
Rampenlicht und Bühnenatmosphäre machen süchtig!!
Es ist immer der richtige Zeitpunkt um bei uns mitzumachen. Haben Sie Spaß am gemeinsamen Singen? Dann sind Sie bei uns richtig!
Spielen sie Gitarre, Akkordeon oder ein anderes Instrument? Auch dann sind sie bei uns richtig.
Unsere Band sucht noch Verstärkung.
Sprechen Sie uns an.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 22. Februar 1999 in Überlingen.
Zuletzt geändert auf den Mitgliederversammlungen am 01. März 2004 und am 16. Februar 2009.
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Überlingen unter der Registriernummer VR 670 am 25.03.1999
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Shanty-Chor Überlingen e.V.“ und hat seinen Sitz in Überlingen.
(2) Er ist Mitglied im Deutschen Sängerbund.
(3) Der Verein führt das folgende Vereinsabzeichen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des
Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereines ist die Pflege des Chorgesanges, insbesondere des seemännischen Liedgutes und der damit zusammenhängenden Traditionen, sowie die Weitergabe derselben an die Jugend; weiterhin
die Kontaktpflege zur See- und Binnenschifffahrt und zu anderen Chören.
(3) Er ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern, sowie evtl. Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied
kann jede stimmbegabte männliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen und
mindestens den dafür vorgesehenen Mitgliedsbeitrag leistet.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. Der Bewerber um eine aktive Mitgliedschaft soll einigen Proben als Gast beigewohnt haben und sich einer
Stimmprobe durch den Chorleiter unterziehen, von deren Ergebnis die Aufnahme abhängt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem sich der Bewerber zur Einhaltung der Satzung verpflichtet
hat.
(3) Personen, die sich für den Chor in besonderem Maße Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der
Beitragszahlung befreit
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird wirksam zum Ende des nächsten Monats, in dem er erklärt wird. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und
Ansprüche an den Verein. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben dazu gehört auch für den Verein erstelltes Notenmaterial.
(3) Der Ausschluss kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkomm. Vor dem Ausschluss ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen Monatsfrist ab Zugang eines eingeschriebenen Briefes, Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. In der
Zwischenzeit gilt der Betroffene nicht als Mitglied.
(4) Die fördernde Mitgliedschaft endet, wenn für das jeweilige Geschäftsjahr die Zahlung des Jahresbeitrages nicht erfolgt ist.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Anträge sind 1 Woche vor der jeweiligen Sitzung schriftlich und begründet beim Vorstand
einzureichen. Der Vorstand nimmt diese in die Tagesordnung auf.
(3) Von den aktiven Mitgliedern wird Anwesenheit bei Proben und Konzerten erwartet.
(4) Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen und zwar im 1.Quartal. Sie wird vom Vorstand
in der Regel zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand
binnen 4 Wochen eine 2. Versammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist
auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(4) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Vereinsauflösung und von Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und durch den Schriftführer
protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5) Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(6) Die Beschlussfassung und die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag in geheimer Wahl.
(7) Für die Wahlen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang
abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(8) Bewerben sich mehr als 2 Kandidaten für die in § 8 aufgeführten Ämter , und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen
den beiden Kandidaten statt, die die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnten. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet das Los.
(9) Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des
schriftlichen Antrages tagen.
(11) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(12) In den Vorstand und als Kassenprüfer können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
§ 8 Der Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste, der zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(3) Der Vorstand besteht aus
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
Veranstaltungsorganisator
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre einzeln gewählt.
(5) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist eine Entlastung durch
eine ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig.
(7) Eine Neuwahl ist herbeizuführen, wenn mehr als 2 durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder
ausgeschieden sind.
(8) Der Vorstand hat das Recht, jedes Vorstandsmitglied, falls dieses die Vereinsinteressen maßgeblich schädigt oder seine Amtspflichten verletzt, seines Amtes zu entheben.
(9) Die Vorstandsmitglieder verwalten ihre Ämter als Ehrenämter. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die in der Regel mindestens ¼ jährlich stattfinden. Diese werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, in der Regel
eine Woche vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.
(11) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern gefasst.
(12) Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. bzw. 2. Vorsitzende binnen 8 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
(13) Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist und jedem Vorstandsmitglied zugestellt wird
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand, soweit gesetzlich nicht vorgegeben, in einer Geschäftsordnung
§ 10 Der Chorleiter
(1) Der Chorleiter wird vom Vorstand durch Vertrag verpflichtet. Ihm obliegt die musikalische Leitung des Chores.
(2) Der Chorleiter bzw. sein Stellvertreter kann zu den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme hinzugezogen werden
§ 11 Finanzen
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages als Jahresbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung beschlossen. Das Beitragseinzugsverfahren wird in der Finanzordnung
geregelt.
(3) Die finanziellen Mittel des Vereines ergeben sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus Konzerten und Spenden einerseits und andererseits aus den Aufwendungen für die Vereinstätigkeiten wie
Bekleidung, Noten, technische Ausrüstung, Veranstaltungskosten und Gemeinschaftspflege.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(5) Die Überwachung der Kassenführung und die Prüfung der Kasse obliegt den zwei Kassenprüfern.
(6) In der Finanzordnung, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung jährlich vorgeschlagen wird und von dieser zu bestätigen ist, wird das Bewilligungsverfahren von Ausgaben
geregelt.
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
(1) Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 4 Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(3) Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(5) Bei Auflösung des Vereines fällt das vorhandene Vermögen der DLRG Überlingen und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger je zur Hälfte zu.
(6) Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registrierbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Überlingen, den 01. März 2004